Sie wollen im Nahbereich einer Gleisanlage der Wiener Linien bauen?

Hier finden Sie Informationen zu Gesetzen und Vorschriften, die Sie für die Errichtung von Anlagen und die Durchführung von Vorhaben im Nahbereich von Eisenbahnanlagen zu beachten haben.

Die rechtliche Grundlage für Bauvorhaben im Nahbereich von Eisenbahnanlagen bildet das Eisenbahngesetz 1957 in der gültigen Fassung (EisbG). Für Baumaßnahmen im Nah- bzw. Gefährdungsbereich einer Eisenbahnanlage ist gemäß § 43 EisbG eine eisenbahnrechtliche Ausnahmegenehmigung erforderlich. Gemäß § 43 Absatz 4 EisbG kann davon abgesehen werden, wenn zwischen Bauwerber*in und Eisenbahnunternehmen ein zivilrechtlicher Vertrag (ein sogenanntes Arbeitsübereinkommen) abgeschlossen wird, der Maßnahmen vorsieht, die Gefährdungen der Eisenbahnanlagen und des Eisenbahnbetriebs ausschließen.

Häufig gestellte Fragen zum Bauen im Gefahrenbereich der U-Bahn und Straßenbahn

Für Baumaßnahmen im Gefährdungsbereich einer Eisenbahnanlage ist gemäß §43 EisbG 1957 idgF eine eisenbahnrechtliche Ausnahmegenehmigung erforderlich.
Gemäß §43 Abs.4 kann davon abgesehen, wenn zwischen Bauwerber und Eisenbahnunternehmen ein zivilrechtlicher Vertrag (Arbeitsübereinkommen) abgeschlossen wird, der Maßnahmen vorsieht, die Gefährdungen der Eisenbahnanlagen und des Eisenbahnbetriebs ausschließen.

Für die Erstellung des Arbeitsübereinkommens benötigen die Wiener Linien folgende Unterlagen:

  • Ansuchen des Bauherrn um Arbeitsübereinkommen (formlos, auch als Mail, mit dem Firmennamen und Adresse)
  • Technischer Bericht des Bauvorhabens bzw. Beschreibung der Tätigkeit wie z.B. Abbruch
  • Lageplan mit U-Bahn/Straßenbahn

Je nach Bauvorhaben/Tätigkeit bzw. Projekt sind zusätzlich folgende Unterlagen erforderlich:

  • Planunterlagen mit U-Bahn/Straßenbahn
  • Schnitte an ungünstiger Stelle mit U-Bahn/Straßenbahn (einschl. Kotierung, unter 2 m Abstand sind aufwändige Maßnahmen zur elektr. Isolierung erforderlich)
  • Fundierungs- und Baugrubensicherungskonzept
  • Eine gutachterliche Stellungnahme der Geotechnik und ein statischer Nachweis der möglichen Setzungen und deren negative Auswirkungen auf das U-Bahn-Bauwerk/Straßenbahn
  • Wasserhaltungskonzept
  • Bodenverbesserungsmaßnahmen
  • Wasserhaltungsgutachten
  • Brandschutzgutachten
  • Gutachterliche Stellungnahme der MA29-Grundbau
  • Festlegung von Kontrollmessungen, z.B. Hebungs- und Setzungsmessungen, Schwingungsmessungen, etc. - Messkonzept der U-Bahnbauwerke
  • Gutachterliche Stellungnahme des U-Bahnplaners (Verträglichkeit des Bauvorhabens und der Baustellenlogistik für das U-Bahnbauwerk)
  • Alarm- und Warnplan
  • Gutachterliche Stellungnahme eines elektrotechnischen Ziviltechnikerbüros zur Verifizierung der elektrischen Trennung zwischen dem Bauwerk des Bauwerbers und den Wiener Linien
  • Baustelleneinrichtungsplan, Silos, Mulden, etc.
  • Technische Beschreibungen für Turmdrehkräne, Mobilkräne, Spezialgeräte für Abbruch, etc. → Link Musterarbeitsübereinkommen (hier Symbolisch)
  • MA37 Baubescheid
  • Eine Stellungnahme des Verkehrsarbeitsinspektorates

Die vereinbarten Punkte des Arbeitsübereinkommens (Zivilrechtlicher Vertrag) sind einzuhalten.

  • Übernahme der den Wiener Linien entstehenden Kosten durch den/die Bauwerber*in
  • Bestellung, Vertragsabwicklung und Kostentragung des für die Wiener Linien tätigen Prüfingenieurbüros
  • Der/die Projektwerber*in hat alle Kosten für die notwendigen Unterlagen (Pläne, Gutachten, usw.) zur die Erstellung des Arbeitsübereinkommens zu tragen.
  • Der/die Projektwerber*in hat alle Kosten für die notwendigen Unterlagen (Pläne, Gutachten, usw.) bei der Vertragsabwicklung zu tragen
  • Beweissicherung im/am U-Bahnbauwerk vor und nach dem Bau
  • Begleitende Kontrollmessungen im/am U-Bahnbauwerk (abhängig von den Bodenverhältnissen und den grundbautechnischen Stellungnahmen)
  • Empfehlung: Schalltechnische Untersuchung

Der Bauverbotsbereich laut § 42 EisbG (mehr lesen) ist ein Zwölf-Meter-Bereich gemessen von der äußersten Gleisachse bzw. in Bahnhofsbereichen von der Bahnhofsgrenze. Hier ist die Errichtung von bahnfremden Anlagen nur dann zulässig, wenn zwischen dem Bauwerber und dem Eisenbahnunternehmen Einigung erzielt wird bzw. wenn die zuständige Eisenbahnbehörde eine entsprechende Ausnahmebewilligung erteilt hat. 

Bitte beachten Sie: Mit der Herstellung einer geplanten Anlage darf ausnahmslos erst nach Einigung mit dem Eisenbahnunternehmen bzw. Vorlage der Ausnahmebewilligung begonnen werden. Eine Ausnahmebewilligung ersetzt keinesfalls andere notwendige behördliche Genehmigungen.

Der Gefährdungsbereich laut § 43 EisbG (mehr lesen) ist im Gegensatz zum Bauverbotsbereich grundsätzlich nicht in Metern begrenzt. Ausnahme: Bei Hochspannungsleitungen beträgt der Gefährdungsbereich unbeschadet der Bestimmung des § 43 Abs. 3 in der Regel

  • je fünfundzwanzig Meter beiderseits der Leitungsachse, wenn es sich um Freileitungen handelt,

  • je fünf Meter beiderseits der Leitungsachse, wenn die Leitungen verkabelt sind.

In diesem Bereich sind Handlungen und die Errichtung von Anlagen verboten, wenn dadurch die sichere und regelmäßige Betriebsführung der Eisenbahn gefährdet wird. Eine Bewilligung durch die zuständige Eisenbahnbehörde bzw. Einigung mit dem Eisenbahnunternehmen ist nur möglich, wenn durch entsprechende Vorkehrungen eine Gefährdung ausgeschlossen werden kann.

Bitte beachten Sie: Mit der Herstellung einer geplanten Anlage darf ausnahmslos erst nach Einigung mit dem Eisenbahnunternehmen bzw. Vorlage der Ausnahmebewilligung begonnen werden. Eine Ausnahmebewilligung ersetzt keinesfalls andere notwendige behördliche Genehmigungen.

Hinweis: Das Betreten von Eisenbahnanlagen ist, mit Ausnahme der hierfür bestimmten Stellen, nur mit einer vom Eisenbahnunternehmen ausgestellten Erlaubniskarte gestattet (§ 47 Abs1 EisbG).

Kontakt

U-Bahn:

Abteilung I61 Infrastruktursicherheitsmanagement
Erdbergstraße 202
1030 Wien
E-Mail: Arbeitsuebereinkommen@wienerlinien.at 


U-Bahn-Neubau:

Hauptabteilung B7 Infrastrukturentwicklung und –realisierung
Erdbergstraße 202
1030 Wien
E-Mail: B7@wienerlinien.at


Straßenbahn:

Abteilung I63 Gleisbau
Erdbergstraße 202
1030 Wien
E-Mail: I63@wienerlinien.at


Straßenbahnhöfe und U-Bahn-Bahnhöfe:

Abteilung I62 Objekt- und Facilitymanagement
Erdbergstraße 202
1030 Wien
E-Mail: I62@wienerlinien.at