Allgemeine Geschäftsbedingungen für Beförderungsleistungen im Rahmen des Bedarfsverkehr-Projekts „WienMobil Hüpfer"

Stand 03.08.2023

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für die Beförderungen von Personen („Kunden“) im Rahmen des Fahrgast-Testbetriebs „WienMobil Hüpfer“ sowie für hiermit im Zusammenhang stehende Leistungen im Rahmen eines Forschungsprojekts. Die Beförderung erfolgt durch die Wiener Lokalbahnen Verkehrsdienste GmbH („WLV“) im Auftrag und im Namen der WIENER LINIEN GmbH & Co KG („WL“).

Im Rahmen des Projekts „WienMobil Hüpfer“ wird mit elektrisch betriebenen und rollstuhlgerechten Fahrzeugen in Teilen Wiens ein bedarfsbezogener Sammelverkehr erprobt.

Sämtliche Beförderungsleistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB in der jeweils gültigen Fassung.

Mit der Bestellung einer Beförderungsleistung erklärt der Kunde, diese AGB zu kennen und mit diesen einverstanden zu sein. Allfällige allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder abweichende Erklärungen gelten als nicht vereinbart.

2. Fahrtenbestellung

Kunden haben sich in den jeweiligen Apps zu den vorgegebenen Nutzungsbedingungen zu registrieren. Fahrten werden im Vorhinein ausschließlich über diese Apps gebucht.  Mit der Bestellung der Beförderungsleistung erklärt der Kunde verbindlich sein Vertragsangebot.

Der Auftrag kommt mit Bestätigung der Bestellung auf elektronischem Weg (via App, SMS oder E-Mail) oder durch die tatsächliche Erbringung der Beförderungsleistungen zustande.

Der Kunde ist verpflichtet, die Buchungsbestätigung unverzüglich zu prüfen. Weicht diese von der Bestellung ab, so gelten diese Abweichungen als vom Kunden genehmigt, wenn dieser nicht umgehend nach deren Übermittlung etwas Anderes erklärt. Die/der FahrerIn ist berechtigt, die Buchungsbestätigung des Kunden vor Antritt der Fahrt zu kontrollieren und bei fehlender oder fehlerhafter Buchung die Beförderung zu verweigern. Die WL behalten sich vor, Aufträge nicht anzunehmen.

FahrerInnen der WLV sind nicht zur Abgabe von Zusagen, Angeboten oder Entgegennahme von Aufträgen und Mitteilungen, welcher Art auch immer, für WL ermächtigt.

3. Leistungserbringung

Die Beförderungsleistungen werden nach Maßgabe des jeweiligen Einzelauftrages sowie der technisch und tatsächlich möglichen und rechtlich zulässigen Rahmenbedingungen erbracht. Insbesondere besteht keine Verpflichtung zur Beförderung, wenn diese durch Umstände verhindert wird, die die WL bzw. WLV nicht zu vertreten haben und nicht abwenden können („höhere Gewalt“), oder wenn eine vorübergehende Betriebsunterbrechung aufgrund betrieblicher Erfordernisse (z.B. Arbeiten an den Fahrzeugen) oder sich aus dem Testbetrieb ergebender Erkenntnisse notwendig ist.  Ebenso ist eine Fahrt nur möglich, wenn die Kapazität der für diesen Testbetrieb eingesetzten Fahrzeuge ausreicht und die/der FahrerIn nicht aufgrund von Auslastung der vorhandenen Sitzplätze die Beförderung ablehnt.

Die WL bzw. WLV sind bemüht, die Beförderungsleistungen pünktlich zum vereinbarten Zeitpunkt zu erbringen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass es insbesondere aufgrund unvorhersehbarer Umstände (Unfälle, Staus, Unwetter, Demonstrationen, etc.) selbst bei größtmöglicher Sorgfalt und bei bestmöglicher Koordination der Ressourcen zu Verspätungen kommen kann. Zur Vermeidung von Verspätungen aus vorgenannten Gründen sind die WL bzw. WLV nicht verpflichtet, zusätzliche Ressourcen von Dritten zu beschaffen. Derartige Verspätungen berechtigen den Kunden nicht zum Vertragsrücktritt.

4. Fahrzeuge

Das eingesetzte Fahrzeug darf maximal von der Anzahl an Personen benutzt werden, für die dieses zugelassen ist (insgesamt maximal sechs Sitzplätze, bei Beförderung einer/s Rollstuhlfahrerin/Rollstuhlfahrers nur maximal fünf Sitzplätze). Kinder sind abhängig von deren Alter in den hierfür vorgeschriebenen Kindersitzen zu befördern. Diese werden nicht zur Verfügung gestellt. Sofern kein entsprechender Kindersitz vorhanden ist, können Kinder nicht befördert werden.

5. Haftung

Die Haftung der WL ist für Schadenersatzansprüche aller Art ausgeschlossen, soweit nicht grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln vorliegt. Dies gilt nicht für Personenschäden.

Die WL haften insbesondere dann nicht für die rechtzeitige Bereitstellung des bestellten fahrbereiten Fahrzeugs, wenn Umstände höherer Gewalt vorliegen (zB Streik, Demonstrationen, Epidemien, etc).

Die WL haften nicht für Ansprüche von Kunden und Fahrgästen, die sich zur vereinbarten Abfahrtszeit bzw bei allfälligen Zwischenaufenthalten nicht rechtzeitig zu der vom Lenker bekanntgegebenen Abfahrtszeit am Abfahrtsort einfinden.

Ebenso besteht keine Haftung für ein verspätetes Eintreffen in Zwischenaufenthalten oder am Ziel.

Allfällige Beschwerden bezüglich Mängel bei der Durchführung der Beförderung sind bei sonstigem Verlust eines Minderungs- oder Schadenersatzanspruchs binnen 14 Tagen schriftlich geltend zu machen.

6. Gepäck/Kinderwagen/Rollstuhl

Jede beförderte Person darf auf eigene Gefahr Gegenstände, die im Bereich des eigenen Platzes ohne Mitreisende zu behindern untergebracht werden können, kostenlos mitführen und bei sich behalten (Handgepäck). Sonstiges Gepäck muss verpackt und verschlossen sein, sodass der Inhalt gegen Verlust, Minderung oder Beschädigungen geschützt ist und der Kunde hat dieses so zu beaufsichtigen, dass Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet sind und andere Personen nicht belästigt werden.

Die Menge des Gepäcks pro Person darf das übliche Maß nicht überschreiten.

Gefährliche, sperrige, übelriechende oder sonstige ungewöhnliche Gepäcksstücke sind von der Mitnahme ausgeschlossen Die FahrerInnen sind berechtigt, sich von dem Inhalt der Gepäckstücke in Gegenwart des jeweiligen Kunden zu überzeugen. Sämtliches Gepäck wird nach vorhandenen Kapazitäten transportiert. Der Kunde hat selbständig dafür Sorge zu tragen, dass das Gepäck in das Fahrzeug verladen wird.

Es liegt im Ermessen der Fahrerin/des Fahrers, Personen von der Fahrt auszuschließen, wenn die oben genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind.

Beschädigung von Gepäckstücken und Gegenständen ist binnen 14 Tagen nach Beendigung der Leistungserbringung bei sonstigem Verlust jeglicher Ansprüche schriftlich anzuzeigen.

Im Fahrzeug verbliebenes Gepäck oder sonstige Gegenstände werden für die Dauer von vier Wochen nach Leistungserbringung in den Geschäftsräumlichkeiten der WLV (7. Haidequerstraße 6, 1110 Wien) hinterlegt. Diese Gegenstände werden gegen einen entsprechenden Eigentumsnachweis an den Eigentümer ausgefolgt. Im Anschluss werden die Fundsachen an das Fundservice der Stadt Wien übergeben.

Die Mitnahme von Fahrrädern ist aufgrund der Fahrzeuggröße nicht erlaubt.

Die Beförderung von Kleinkindern in Kinderwägen ist aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt. Kinderwägen können als Gepäckstücke in zusammengeklapptem Zustand mittransportiert werden, wenn hierfür ausreichend Platz im Fahrzeug vorhanden ist. Die/der FahrerIn ist berechtigt, die ordnungsgemäße Mitnahme von Kinderwägen zu überprüfen und, falls eine sichere Verstauung des Kinderwagens nicht möglich ist, eine Mitnahme zu untersagen.

Ein Rollstuhl, insb. dessen Räder, muss so beschaffen sein, dass die Fahrzeugrampe problemlos allein bewältigt werden kann. Zudem ist Voraussetzung für die Beförderung, dass der Rollstuhl im Fahrzeug ausreichend gesichert werden kann. Der Rollstuhl muss über eine funktionierende Feststelleinrichtung verfügen. Bei der Fahrt muss der Rollstuhl an dem dafür vorgesehenen Aufstellplatz in der vorgesehenen Richtung abgestellt, die Bremse gezogen und die vorgesehene Fixierung eingerastet werden.

Kleine, ungefährliche Haustiere dürfen in den Fahrzeugen in einem geschlossenen Behältnis (zB Tragekorb für Katzen) mitgenommen werden. Diese Tiere müssen so verwahrt werden, dass Verletzungen und Verunreinigungen von anderen Fahrgästen ausgeschlossen werden können. Der Transport von Tieren außerhalb von geschlossenen Behältnissen ist nicht gestattet.

Ausgenommen sind Assistenzhunde (das sind Signal-, Service- und Blindenführhunde), die als solche gekennzeichnet sind. Diese dürfen mitgeführt werden, ohne in geschlossenen Behältnissen aufbewahrt werden zu müssen, und es besteht weder Leinen- noch Maulkorbpflicht.

7. Fahrgastverhalten

Der Kunde hat die Fahrzeuge schonend zu benützen und die gesetzlichen Vorschriften sowie die Ordnungsvorschriften im Fahrzeug einzuhalten. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, einen Sitzplatz einzunehmen und sich anzuschnallen. Auf andere Fahrgäste (insbesondere ältere und gebrechliche Personen, Personen mit Kleinkindern, schwangere Frauen) ist Rücksicht zu nehmen.

Der Kunde ist verpflichtet, eine pünktliche und gefahrlose Leistungserbringung zu ermöglichen und die Anweisungen der MitarbeiterInnen der WL und der im Auftrag von WL tätigen MitarbeiterInnen der WLV zu befolgen. Insbesondere sind Adressen, Abholungszeiten und/oder Änderungen sowie besondere Bedürfnisse (zB Rollstuhlbeförderung, Notwendigkeit einer Begleitperson, besondere Sicherungsmaßnahmen etc) richtig und vollständig anzugeben und einzuhalten.

Im Falle einer Verspätung oder Verhinderung des Kunden liegt die Wartezeit im Ermessen der WLV.

Nicht erlaubt ist:

a) Jede Handlung, die einen reibungslosen Betriebsablauf be- oder verhindert und/oder die MitarbeiterInnen der WL bzw. WLV bei der Ausübung ihrer Tätigkeit stören könnte (zB Ablenken der/s Fahrerin/Fahrers).

b) Das Ein- und Aussteigen während der Fahrt bzw. das Öffnen der Tür während der Fahrt.

c) Das Werfen und/oder Halten von Gegenständen aus den Fahrzeugen.

d) Das Liegen oder Knien auf den Sitzen.

e) Das Rauchen (auch zB das Dampfen von E-Zigaretten und dergleichen).

f) Das Lärmen und Musizieren.

g) Jede Handlung oder Tätigkeit, die eine Gefahr für andere Fahrgäste darstellt (zB das Hantieren mit Feuer, scharfen und/oder spitzen Gegenständen und dergleichen) oder diese belästigt.

h) Das Essen und Trinken.

i) Das Betteln oder das Anbieten und Verkaufen von Waren jeglicher Art.

j) Das Führen von Schusswaffen, sowie das sichtbare Tragen von Waffen aller Art (ausgenommen von dieser Regelung sind Organe der Exekutive (BMI), Finanzverwaltung (BMF) und Landesverteidigung (BMLV) während der Ausübung ihres Dienstes.)

k) Die Beförderung von gefährlichen Gegenständen und/oder Tieren (Ausnahme siehe Punkt 6.).

l) Das Verunreinigen der Fahrzeuge.

m) Das Beschädigen der Fahrzeuge.

Bei Verstoß gegen die oben genannten Punkte haftet der Kunde für sämtliche hierdurch entstandenen Kosten und Schäden.

8. Beförderungsausschluss

Von der Beförderung ausgeschlossen werden können

  1. Personen, die an einer anzeigepflichtigen Krankheit leiden, oder aus Gründen wie Trunkenheit, unangebrachtem Benehmen oder Ähnlichem anderen Fahrgästen vorhersehbar lästig fallen würden;
  2. Personen, die andere Fahrgäste durch ihren äußerlichen Zustand belästigen oder das Fahrzeug verunreinigen könnten;
  3. Kinder unter sechs Jahren ohne Begleitperson. Der Lenker ist mit den Pflichten der Obsorgeverpflichteten nicht belastet, wenn nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart ist;
  4. Personen, die das Befolgen der gesetzlichen Vorschriften (zB Anschnallpflicht) und/oder der Ordnungsvorschriften im Fahrzeug (siehe Punkt 6. a) bis m) und Punkt 8) verweigern oder Anweisungen der/s Fahrerin/Fahrers nicht befolgen.

Wird während der Benützung der Fahrzeuge ein Ausschließungsgrund gesetzt, ist die/der FahrerIn berechtigt, den Kunden zum Verlassen des Fahrzeugs aufzufordern.  

9. Rechtswahl, Gerichtsstand

Für sämtliche Streitigkeiten aus dem Beförderungsvertrag oder dessen Auslegung ist das sachlich zuständige Gericht in 1030 Wien zuständig.

Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen.

Online seit: 13. April 2023