Beförderungsbedingungen
Hausordnung und Beförderungsbedingungen
Die Hausordnung gilt im gesamten Stationsbereich ab dem Schriftzug des Stationsnamens im Ein- bzw. Ausgangsbereich bis zur Bahnsteigkante. Durch Betreten unserer gekennzeichneten Stationsanlage erklären Sie sich mit der Hausordnung der Wiener Linien einverstanden.
Die Beförderungsbedingungen der Wiener Linien bleiben von der Hausordnung unberührt. Mit dem Durchschreiten der Entwertersperren bzw. dem Einsteigen in unsere Fahrzeuge gelten zusätzlich unsere Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen.
Beförderungsbedingungen der Wiener Linien GmbH & Co KG
Gültig ab 1. Juli 2026
Herausgeberin:
Wiener Linien GmbH & Co KG
FNr 181593z
vertreten durch die
Wiener Linien GmbH
FNr 174296v
UID: ATU 47055001
A-1030 Wien
Erdbergstraße 202
Postfach 63
Linie U3 Erdberg
www.wienerlinien.at
Inhalt
A. Geltungsbereich und Vertragsabschluss
B. Beförderungsleistung
C. Fahrkarten
D. Fahrpreis und Rückerstattung
E. Überprüfung der Fahrkarten
F. Gebühren
G. Die wichtigsten Verhaltensregeln
H. Besondere Verhaltensregeln für die Mitnahme von Handgepäck, Rollstühlen, Kinderwagen und Fahrrädern
I. Mitnahme von Tieren
J. Verlorene und zurückgelassene Gegenstände
K. Nicht zulässig ist
L. Ausschluss von der Benützung von Fahrzeugen und Anlagen
Grundlagen und Nutzung
A. Geltungsbereich und Vertragsabschluss
Der Beförderungsvertrag mit den WIENER LINIEN kommt zustande:
- durch das Einsteigen in eine Straßenbahn oder einen Bus (im Eigenbetrieb oder im Auftrag der Wiener Linien geführt) oder durch
- das Passieren der Entwertersperre in einer U-Bahn-Station (die Entwertersperre ist jener Bereich in U-Bahnanlagen, wo Fahrkartenentwerter den fahrkartenpflichtigen Bereich markieren). Das gilt unabhängig davon, ob anschließend eine Fahrt mit der U-Bahn erfolgt oder nicht.
Mit dem Abschluss eines jeden Beförderungsvertrages gelten die Beförderungsbedingungen der WIENER LINIEN als vereinbart und angenommen.
B. Beförderungsleistung
Der Anspruch auf eine Beförderung in den Fahrzeugen der WIENER LINIEN und in den im Auftrag der WIENER LINIEN geführten Bussen besteht, wenn:
- die Beförderungsbedingungen der WIENER LINIEN, die Hausordnung der WIENER LINIEN, die Tarifbestimmungen des Verkehrsbundes Ost-Region (www.vor.at) und die geltenden Rechtsvorschriften (www.ris.bka.gv.at) eingehalten werden,
- das behördlich genehmigte Fassungsvermögen der im Linienbetrieb eingesetzten Fahrzeuge ausreicht, und
- die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die die WIENER LINIEN nicht zu vertre-ten haben und nicht abwenden können („höhere Gewalt“).
C. Fahrkarten
1.) Fahrkarten sind alle im Verkehrsverbund Ost-Region aufgelegten Einzelkarten und Zeitkarten, sowie auch Spezialangebote gültig für die Kernzone Wien. Einzelkarten sind für eine oder zwei Fahrten erhältlich. Zeitkarten sind zB die 7 bzw 31 Tage WIEN Tickets und die Jahreskarte. Spezialangebote sind zB für Schüler*innen und Lehrlinge erhältlich. Nähere Informationen zum gesamten Fahrkartenangebot der WIENER LINIEN sind ua bei Info- und Ticketstellen der WIENER LINIEN, bei Ticket-Automaten der WIENER LINIEN und auf den Websites www.wienerlinien.at und https://shop.wienmobil.at sowie in der WienMobil-App erhältlich.
2.) Fahrkarten können zB mit der WienMobil-App oder im Online-Ticketshop der WIENER LINIEN unter https://shop.wienmobil.at, bei Info- und Ticketstellen der WIENER LINIEN, Ticket-Automaten der WIENER LINIEN oder bei Vertriebspartner*innen (Trafiken) gekauft werden.
3.) Fahrgäste müssen ab der Entwertersperre in den U–Bahnstationen oder beim Einstieg in die Straßenbahn (siehe auch Pkt 4) oder in den Bus, im Besitz einer gültigen und gegebenenfalls entwerteten Fahrkarte sein. Für den Fall, dass die Fahrt mit einem digitalen Ticket angetreten wird, muss dieses über die WienMobil App (oder über die Applikationen anderer Verkehrsunternehmen) ab der Entwertersperre in der U-Bahn oder beim Einstieg in die Straßenbahn oder den Bus vorgewiesen werden können.
4.) Sofern bei der Haltestelle keine Kaufmöglichkeit vorhanden ist, so ist noch vor dem Einsteigen in die Fahrzeuge der WIENER LINIEN eine gültige Fahrkarte zu erwerben (zB in der WienMobil App). Bei Fahrten mit der Straßenbahn, kann die Fahrkarte auch unmittelbar nach dem Einsteigen beim Fahrkartenautomaten erworben werden. Diese ist zu entwerten.
5.) Die Fahrkarte ist bis zum Ausstieg aus Straßenbahn oder Bus oder bis nach der Entwertersperre in der U-Bahnstation aufzubewahren.
6.) Fahrkarten, die beschrieben (ausgenommen die verpflichtende Eintragung des Namens mit einem dokumentenechten Stift), bedruckt, mehrfach oder falsch (zB auf der Rückseite) entwertet oder sonst verändert wurden (zB Zerschneiden von Fahrkarten, Laminierung), sind ungültig und dürfen von den WIENER LINIEN abgenommen und einbehalten werden.
7.) Eine Fahrtunterbrechung ist bei der Benützung einer Einzelkarte nicht möglich. Soweit zum direkten Erreichen einer Umstiegstelle ein kurzer Fußweg notwendig ist, gilt dies nicht als Fahrtunterbrechung.
D. Fahrpreis und Rückerstattung
1.) Der zu entrichtende Fahrpreis für die jeweilige Beförderungsleistung ist den geltenden Tarifbestimmungen des Verkehrsverbundes Ost-Region zu entnehmen. Diese können in den Info- und Ticketstellen ausgehändigt werden und sind mit der WienMobil App sowie auf der Website der WIENER LINIEN unter www.wienerlinien.at/tickets abrufbar.
2.) Für Fahrkarten, die direkt in der Straßenbahn gekauft werden, ist ein höherer Fahrpreis zu entrichten. Der nötige Betrag ist abgezählt bereitzuhalten, da die Verfügbarkeit von Wechselgeld nicht garantiert werden kann.
3.) Das Wechselgeld ist sofort nachzuzählen. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden.
4.) Für die Rückgabe von Fahrkarten für die Kernzone Wien besteht kein Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises. Diese erfolgt seitens der WIENER LINIEN ausschließlich auf freiwilliger Basis. Die entsprechenden Regelungen sind den Tarifbestimmungen für den Verkehrsverbund Ost-Region zu entnehmen.
E. Überprüfung der Fahrkarten
1.) Im Falle einer Kontrolle haben Fahrgäste ihre Fahrkarte vorzuweisen und diese auf Verlangen den Mitarbeiter*innen der WIENER LINIEN zur Prüfung zu übergeben.
2.) Können Fahrgäste innerhalb der Anlagen der WIENER LINIEN ab der Entwertersperre in der U-Bahnstation oder in den Fahrzeugen der WIENER LINIEN keine gültige (ggf entwertete) Fahrkarte vorweisen, so ist zuzüglich zum Preis einer regulären Fahrkarte (z.B. Einzelfahrkarte, ermäßigte Fahrkarte), eine Mehrgebühr in Höhe von EUR 131,60 (Pkt. F.1.a) zu bezahlen. Bei späterer Bezah-lung erhöht sich die Mehrgebühr auf EUR 141,60 bzw EUR 181,60 (Pkt. F.1.b bzw Pkt F.1.c).
3.) Weisen Fahrgäste innerhalb von zwei Wochen über das Online-Kontaktformular der WIENER LINIEN auf helpcenter.wienerlinien.at oder im Mehrgebühren Center U3 Erdberg der WIENER LINIEN nach, dass sie zum Zeitpunkt der Kontrolle Besitzer*in einer gültigen personalisierten Fahrkarte waren, so entfällt die Mehrgebühr. Dies gilt nicht bei anonym direkt bei der Kontrolle bezahlten Mehrgebühren (siehe Pkt E.5.).
4.) WIENER LINIEN behalten sich vor, bei jeglichem, von Fahrgästen verursachten administrativen Aufwand, eine Bearbeitungsgebühr in der Höhe von EUR 15,00 zu verrechnen (Pkt F.2.).
5.) Wird die Mehrgebühr bar/unbar sofort bei der Kontrolle bezahlt, werden von Mitarbeiter*innen der WIENER LINIEN keine persönlichen Daten gespeichert und Fahrgäste bleiben anonym. Daher können personalisierte Tickets (z.B.: Jahreskarten oder Top-Jugendtickets) nach der Kontrolle nur dann zur Aufhebung der Mehrgebühr herangezogen werden, wenn Fahrgäste bei der Kontrolle ihre persönlichen Daten bekanntgeben. WIENER LINIEN empfehlen Fahrgästen mit personalisierten Tickets, die sie nicht unmittelbar bei der Kontrolle vorweisen können, die Mehrgebühr nicht vor Ort zu bezahlen und sich innerhalb von zwei Wochen nach der Kontrolle mit dem Kund*innendialog der WIENER LINIEN in Verbindung zu setzen, um das personalisierte Ticket nachzureichen.
Wird die Mehrgebühr nicht sofort bezahlt, so sind Mitarbeiter*innen der WIENER LINIEN berechtigt, den Namen anhand des übergebenen Lichtbildausweises und die Adresse festzustellen. Hierfür kann auch die Unterstützung durch die Polizei angefordert werden. Ist eine Identitätsfeststel-lung mittels eines Lichtbildausweises nicht möglich, kann die Fahrt nicht fortgesetzt werden.
6.) Wird die Mehrgebühr nicht bezahlt, behalten sich die WIENER LINIEN jedenfalls die Einleitung von rechtlichen Schritten vor.
F. Gebühren
1.) Mehrgebühr gemäß Pkt. E.2.) und Pkt I.2.)
a.) Bei sofortiger Bezahlung EUR 131,60
b.) Bei Bezahlung innerhalb von zwei Wochen EUR 141,60
c.) Bei späterer Bezahlung EUR 181,60
2.) Bearbeitungsgebühr gemäß Pkt. E.4.) EUR 15,00
3.) Gebühr gemäß Pkt K. a) – r) EUR 50,00
4.) Gebühr gemäß Pkt K.2.) EUR 93,00
Verhaltensregeln
G. Die wichtigsten Verhaltensregeln
1.) Fahrgäste haben nach Möglichkeit in den Fahrzeugen der WIENER LINIEN einen Sitzplatz einzunehmen, oder sich sicheren Halt durch Nutzung der Haltevorrichtungen zu verschaffen. Begleitpersonen von Kindern haben dafür Sorge zu tragen, dass die Kinder nach dem Einstieg einen Sitzplatz aufsuchen bzw. sich sicheren Halt verschaffen.
2.) Fahrgäste haben Rücksicht auf andere Fahrgäste (z.B. ältere und gebrechliche Personen, Personen mit Kleinkindern, schwangere Frauen) zu nehmen.
3.) Aussteigende Fahrgäste haben vor einsteigenden Fahrgästen Vorrang; der dafür benötigte Bereich vor den Türen der Fahrzeuge ist freizuhalten.
4.) Den Anweisungen der Mitarbeiter*innen der WIENER LINIEN ist zu folgen.
Mitnahme und Sonderfälle
H. Besondere Verhaltensregeln für die Mitnahme von Handgepäck, Rollstühlen, Kinderwagen und Fahrrädern
1.) Gegenstände, die Fahrgäste während der Fahrt in Fahrzeugen ohne Behinderung, Verschmutzungen, Belästigung oder Gefährdung der anderen Fahrgäste auf ihrem Schoß oder in ihrer Hand halten können, gelten als Handgepäck (zB Scooter ausschließlich zusammengeklappt, Einkaufstrolleys udgl). Diese Gegenstände können kostenlos in Fahrzeugen und Anlagen der WIENER LINIEN mitgenommen werden. Es liegt im Ermessen der Mitarbeiter*innen der WIENER LINIEN, Fahrgäste von der Fahrt auszuschließen, wenn die oben genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind. In diesen Fällen wird der Fahrpreis nicht erstattet und es kann eine Verpflichtung zum Schadenersatz für den Fahrgast entstehen. Aus Sicherheits- und Platzgründen ist lediglich die Mitnahme eines Scooters pro Person in Fahrzeugen der WIENER LINIEN zulässig. Aus Rücksicht auf andere Fahrgäste sind große Rucksäcke vor dem Einsteigen in Fahrzeuge der WIENER LINIEN abzunehmen. Mitgeführte Gegenstände sind durchgehend selbst zu beaufsichtigen. Zur Gewährleistung der Sicherheit aller Fahrgäste wird im Fall des Auffindens von verdächtigen, unbeaufsichtigten Gegenständen die Polizei angefordert. In diesem Fall kann eine Verpflichtung zum Schadenersatz – sowohl gegenüber den WIENER LINIEN als auch gegenüber den einschreitenden Behörden – entstehen.
2.) Bei der Benützung der Fahrzeuge und/oder Anlagen der WIENER LINIEN mit einem Rollstuhl bzw E-Rollstuhl oder einem Elektromobil (kleine, zweispurige, offene und elektrisch angetriebene Leicht-fahrzeuge, die nur eine*n Fahrzeugführer*in (zuzüglich einer geringen Menge Gepäck, z. B. Einkäufe) befördern können und überwiegend von mobilitätseingeschränkten Personen genutzt werden), sind bestimmte Maximalmaße des Rollstuhls bzw E-Rollstuhls oder des Elektromobils einzuhalten und dürfen nicht überschritten werden:
Breite: max. 800 mm
Länge: max. 1.250 mm
Wendekreis: max. 1.500 mm
Gewicht (inkl Fahrer*in und Gepäck): max. 250 kg
Der Durchmesser der Räder muss so beschaffen sein, dass der Spalt zwischen Fahrzeug und Bahn-steigrand bzw die Klapprampe durch den Fahrgast problemlos allein bewältigt werden kann. Rollstühle bzw E-Rollstühle oder Elektromobile müssen über eine funktionierende Feststelleinrichtung verfügen und dürfen eine maximale Fahrtgeschwindigkeit von 10 km/h nicht überschreiten.
Mit einem Rollstuhl sind ausschließlich die dafür gekennzeichneten Einstiege zu nutzen. Der Rollstuhl ist an den dafür vorgesehenen Aufstellplätzen in der vorgesehenen Richtung abzustellen, die Rollstuhlbremse ist zu ziehen und der Rollstuhl ist mit den, bei den Aufstellplätzen angebrachten, Rückhaltevorrichtungen zu fixieren. Es ist verboten, mit dem Rollstuhl die Rolltreppen zu benutzen.
3.) Jeder Kinderwagen muss von einer zumindest mündigen minderjährigen Person geführt werden. Mit einem Kinderwagen sind ausschließlich die dafür gekennzeichneten Einstiege zu nutzen. Der Kinderwagen ist an die dafür vorgesehenen Aufstellplätze in der vorgesehenen Richtung abzustellen, die Kinderwagenbremse ist zu ziehen und der Kinderwagen mit den vorhandenen Befestigungseinrichtungen zu fixieren. Bei Doppelkinderwagen sind die Einstiege und Aufstellplätze für Rollstühle zu nutzen. Es ist verboten, mit dem Kinderwagen die Rolltreppen zu benutzen. Der Kinderwagen ist gegen ein Wegrollen zu sichern. Zu beachten ist dabei der Luftzug einfahrender U-Bahnzüge und das Gedränge in den Stationen.
4.) Die Mitnahme von Fahrrädern ist ausnahmslos nur in den U-Bahnen in der Zeit von Montag bis Freitag von 09:00 bis 15:00 Uhr und wieder von 18:30 Uhr bis Betriebsschluss, sowie ganztägig an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen erlaubt. Dies gilt für handelsübliche Fahrräder mit einem Sitz und zwei Rädern ohne Motorantrieb und E-Bikes mit Akkuantrieb und Tretunterstützung. Fahrräder mit Anfahrhilfe, Lastenräder, Transporträder, Segways udgl sind verboten.
Fahrräder dürfen in Anlagen der WIENER LINIEN ausnahmslos nur geschoben werden. Es ist aus Sicherheitsgründen verboten, mit einem Fahrrad die Rolltreppen zu benützen.
Mit einem Fahrrad sind ausschließlich die dafür gekennzeichneten Einstiege zu benutzen, und das Fahrrad ist quer zur Fahrtrichtung abzustellen. In den U-Bahnen der WIENER LINIEN ist nur Platz für maximal zwei Fahrräder pro Einstiegsraum. Fahrgäste im Rollstuhl bzw Fahrgäste mit Kinderwagen werden vorrangig befördert. Für den Fall, dass alle Stellplätze bereits belegt sind, ist der nächste U-Bahnzug abzuwarten. Es besteht kein Anspruch auf eine Beförderung mit einem Fahrrad, insbesondere nicht auf die gleichzeitige Beförderung von mehreren Fahrrädern. Erforderlichenfalls ist der nächste U-Bahnzug mit ausreichendem Platzangebot abzuwarten.
Über die Zulässigkeit der Mitnahme von Gegenständen, Rollstühlen, Kinderwagen und Fahrrädern entscheiden im Zweifelsfall Mitarbeiter*innen der WIENER LINIEN.
I. Mitnahme von Tieren
1.) Kleine, ungefährliche Haustiere dürfen unentgeltlich in den Anlagen und Fahrzeugen der WIENER LINIEN mitgenommen werden. Diese Tiere müssen in einem geschlossenen Behältnis (zB ein Tragekorb für Katzen) so verwahrt werden, dass Verletzungen und Verunreinigungen von anderen Fahrgästen ausgeschlossen werden können.
2.) Hunde außerhalb eines geschlossenen Behältnisses brauchen Maulkorb, Leine und eine gültige eigene Fahrkarte nach den Tarifbestimmungen des Verkehrsverbundes Ost-Region. Sollte bei einer Kontrolle keine Fahrkarte für den Hund vorgewiesen werden können, wird von der*dem Halter*in des Hundes eine Mehrgebühr gemäß Pkt. F.1.) eingehoben.
3.) Für Assistenzhunde (das sind Signal-, Service- und Blindenführhunde), die als solche gekennzeichnet sind, besteht weder Leinen-, Maulkorb- noch Fahrkartenpflicht.
4.) Die gleichzeitige Beförderung eines Hundes und eines Fahrrades ist nicht gestattet.
J. Verlorene und zurückgelassene Gegenstände
1.) WIENER LINIEN übernehmen keine Haftung für in Anlagen und Fahrzeugen der WIENER LINIEN zurückgelassene, vergessene bzw verlorene Gegenstände.
2.) Mitarbeiter*innen der WIENER LINIEN übernehmen Fundgegenstände aus Anlagen und Fahrzeugen der WIENER LINIEN. Eine Bestätigung auch hinsichtlich eines Finderlohns kann nicht ausgestellt werden.
3.) Funde werden ausnahmslos beim Zentralen Fundservice der Stadt Wien, Wien 5, Siebenbrunnenfeldgasse 3, erreichbar unter der Telefonnummer +43 1 4000 8091 und unter fundsevice@ma48.wien.gv.at, ausgefolgt.
Konsequenzen und Ausschluss
K. Nicht zulässig ist (neben ohnehin gesetzwidrigen Handlungen):
a) Jede vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlung, die den Fahrdienst behindert oder die Mitarbeiter*innen der WIENER LINIEN trotz Abmahnung bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten behindert, dies gilt insbesondere bei der Abfertigung von Fahrzeugen und bei Fahrkartenkontrollen.
b) Jede vorsätzliche Handlung, die in die Privatsphäre Dritter unzumutbar eingreift, wie unter anderem das Fotografieren Dritter oder das Aufzeichnen von Gesprächen Dritter ohne deren Erlaubnis.
c) Jede vorsätzliche Handlung, die den Erfordernissen der Pietät oder den allgemeinen Anstandserwartungen widerspricht.
d) Das Ein- und Aussteigen nach Abfertigung der Fahrzeuge (akustisches und/oder optisches Signal über den Türen).
e) Das Werfen und/oder Halten von Gegenständen aus den Fahrzeugen und/oder aus bzw von einer Anlage.
f) Das Stehen oder Knien auf den Sitzen.
g) Das Rauchen (auch zB das Dampfen von E-Zigaretten und dergleichen).
h) Das Lärmen und Musizieren (Ausnahme das von den WIENER LINIEN genehmigte Musizieren in den ausgewiesenen Flächen).
i) Jede Handlung oder Tätigkeit, die eine Gefahr für andere Fahrgäste darstellt (zB das Hantieren mit Feuer, scharfen und/oder spitzen Gegenständen und dergleichen) oder diese belästigt.
j) Das Fahren mit Fahrrädern, Skateboards, Inlineskates, Scootern und dergleichen.
k) Der Konsum von alkoholischen Getränken.
l) Das Betteln.
m) Das Anbieten und Verkaufen von Waren jeglicher Art.
n) Das Führen von Schusswaffen, sowie das sichtbare Tragen von Waffen aller Art (ausgenommen von dieser Regelung sind Organe der Exekutive (BMI), Finanzverwaltung (BMF) und Landesverteidigung (BMLV) während der Ausübung ihres Dienstes.)
o) Die Beförderung von gefährlichen Gegenständen und/oder Tieren (Ausnahme siehe Pkt. I.1).
p) Das Verunreinigen von Fahrzeugen und Anlagen der WIENER LINIEN.
q) Das Mitnehmen von Hunden ohne angelegten Maulkorb und Leine (Ausnahme siehe Pkt. I.3).
r) Das Essen in den Fahrzeugen der U-Bahn; erlaubt ist jedoch der Transport von Speisen in geschlossenen Behältnissen.
s) Das Beschädigen von Fahrzeugen und Anlagen der WIENER LINIEN.
1.) Bei Verstoß gegen die oben genannten Punkte a) bis r) ist ein Betrag in der Höhe von EUR 50,00 zu zahlen. Bei Verstoß gegen Punkt s) ist der tatsächlich verursachte Schaden zu zahlen.
2.) Zur Sicherheit der Fahrgäste sind Fahrzeuge und Anlagen der WIENER LINIEN mit Noteinrichtungen (Notsprechstellen, Notbremsen, Türnottasten, Feuerlöschern, Rauchmeldern und Nothämmern) ausgestattet. Diese Noteinrichtungen sind bei Gefahr für sich oder andere oder im Fall, dass Hilfe benötigt wird, zu benützen. Grundsätzlich gilt: Im Zweifelsfall ist es ein Notfall! Bei absichtlich missbräuchlicher Verwendung ist ein Betrag in Höhe von EUR 93,00 zu zahlen (Pkt. F.4.).
3.) Führt das Verhalten in Fahrzeugen und Anlagen der WIENER LINIEN zu einer oben genannten Zahlungsverpflichtung und wird die sofortige Bezahlung verweigert, besteht die Pflicht sich auszu-weisen, damit die Mitarbeiter*innen der WIENER LINIEN die Daten der betreffenden Person aufnehmen können. Gegebenenfalls wird die Polizei hinzugezogen und die betreffende Person kann von der weiteren Beförderung ausgeschlossen werden.
L. Ausschluss von der Benützung von Fahrzeugen und Anlagen der WIENER LINIEN
1.) Der Ausschluss von der Benützung der Fahrzeuge und Anlagen der WIENER LINIEN erfolgt, wenn Fahrgäste die Sicherheit und Ordnung stören und den Anordnungen der Mitarbeiter*innen der WIENER LINIEN nicht Folge leisten.
2.) Kindern unter sechs Jahren ist die Benützung der Anlagen und Fahrzeuge der WIENER LINIEN ohne Begleitung einer zumindest mündigen minderjährigen Person nicht gestattet.
3.) Beim Setzen eines Ausschließungsgrundes während der Benützung der Anlagen und Fahrzeuge, können Fahrgäste von Mitarbeiter*innen der WIENER LINIEN aufgefordert werden, die Anlage oder das Fahrzeug zu verlassen. Der bezahlte Fahrpreis wird in diesem Fall nicht erstattet. Die Dauer des Ausschlusses richtet sich nach Schwere und Häufigkeit des Verstoßes.
Kontakt und Hilfe
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